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Arbeitszeitrichtlinie

Die "Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung" war die erste Arbeitszeitrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft.

Sie wurde geändert durch die "Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/104/EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung hinsichtlich der Sektoren und Tätigkeitsbereiche, die von jener Richtlinie ausgeschlossen sind".

Seit dem 02.08.2004 gilt die Arbeitszeitrichtlinie in Gestalt einer Überarbeitung als "Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung".


"Im September 2004 legte die EU-Kommission einen „Vorschlag für eine

Richtlinie (…) zur Änderung der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte

Aspekte der Arbeitszeitgestaltung“ vor. Die geltende Richtlinie (RL)

2003/88/EG enthält Mindestvorschriften für Sicherheit und

Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung: sie regelt u.a. die

täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten sowie die wöchentliche

Höchstarbeitszeit. Die Kommission sieht sich aus zwei Gründen zur

Vorlage ihres Änderungsvorschlags veranlasst. Zum einen sehen zwei

Bestimmungen der RL 2003/88/EG selbst eine Überprüfung vor – sie

betreffen die Abweichungen vom Bezugszeitraum der wöchentlichen

Höchstarbeitszeit und die Möglichkeit, die Regelung zur wöchentlichen

Höchstarbeitszeit nicht anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer sich hierzu

bereit erklärt (sog. Opt-out). Zum anderen haben die Urteile des

Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in den Rechtssachen SIMAP und Jaeger

tief greifende Auswirkungen auf den Begriff „Arbeitszeit“ – in beiden

Urteilen geht es um die Frage, inwieweit die persönliche Anwesenheit

von Ärzten in Gesundheitseinrichtungen im Rahmen eines

Bereitschaftsdienstes per se als Arbeitszeit zu bewerten ist."


Auszug aus "Arbeitszeitrichtlinie – Stand der Diskussion", Wissenschaftliche Dienste des deutschen Bundestages Nr. 9/06, Stand 8. Februar 2006

Zur Zeit (Stand Juni 2008) ist eine Änderung der Arbeitszeitrichtlinie geplant, die bei den Arbeitnehmervertretern für Ärger sorgt. Durch die Aufspaltung des Bereitschaftsdienstes, der seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 03.10.2000 in der Rechtssache C-303/98 ("SIMAP") als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie zu betrachten ist, in eine aktive und eine inaktive Bereitschaftszeit soll eine Ausweitung der Arbeitszeit bis auf 65 Stunden die Woche

erreicht werden. Zu Recht wird darin ein Rückschritt gesehen.

Deutschland und Großbrittannien haben in dieser Frage für die

Arbeitgeberseite gestimmt, Frankreich und Italien sind durch die

Sarkozy und Berlusconi auf diese Seite gewechselt.


"Mit dem Verabschieden dieser Richtlinie ... haben die Minister die Errungenschaft der 48-Stunden-Woche zunichte gemacht, die 1917 von den Gewerkschaften erkämpft wurde. ... Dieser harte anti-soziale Rückschlag ist durch den Wechsel der Regierungen in Frankreich und Italien möglich geworden. Die Rechts-Regierungen in diesen Ländern haben die Position zu dieser Richtlinie von einer ablehnenden Haltung (an der Seite Spaniens) verändert, sodass sie jetzt eine leichte Mehrheit erhalten konnte. ... Auf dem Gebiet der Arbeitszeit beginnt mit dieser Richtlinie eine Vernichtung der Arbeitnehmerrechte, die über Jahrzehnte den sozialen Frieden in Europa erhalten haben. ... Einige Regierungen ... nutzen die Osterweiterung [der EU], um einige der schlimmsten ultra-liberalen Eigenschaften des wilden Kapitalismus zu importieren."

so El Pais aus Spanien am 11.06.2008.

Die Richtlinien betreffen nicht die vergütungsrechtliche Seite der Arbeitszeit, sondern nur den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz und soll Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer schützen.

"Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (14. Oktober 2004 - 6 AZR 564/ 03 - DB 2005, 834, zu II 2 a der Gründe; 5. Juni 2003 - 6 AZR 114/ 02 - BAGE 106, 252, zu B II 2 a der Gründe; 19. Februar 2004 - 6 AZR 211/ 03 - ZTR 2004, 417, zu III der Gründe; 28. Januar 2004 - 5 AZR 530/ 02 - AP BGB § 611 Bereitschaftsdienst Nr. 10 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 2, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu IV 1 der Gründe; 22. November 2000 - 4 AZR 612/ 99 - BAGE 96, 284, 291; 24. Oktober 2000 - 9 AZR 634/ 99 - AP BUrlG § 11 Nr. 50 = EzA BUrlG § 11 Nr. 48) betrifft die Arbeitszeit-Richtlinie 93/ 104/ EG den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz (...). Die Arbeitszeit-Richtlinie 93/ 104/ EG diente der Verbesserung von Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Sie war nach ihren Erwägungsgründen auf Art. 118a EG-Vertrag gestützt, der den Rat berechtigt, durch Richtlinien Mindestvorschriften festzusetzen, die eine Verbesserung der Arbeitsumwelt fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer verstärkt zu schützen."

BAG, Urteil vom 21. 4. 2005 - 6 AZR 287/ 04

Urteilssammlung zum Bereitschaftsdienst und zur Arbeitszeitrichtlinie
 





Michael W. Felser
Rechtsanwalt
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